Satzung Ars Musica
Präambel
Musikinstrumente und ihre lebendige Spielkultur haben zu allen Zeiten die Menschen fasziniert und tun es nach wie vor. In einem extrem technischen und rationalen Zeitalter ist die Musik eine der wenigen verbliebenen Sprachen die beglückt, zusammenführt, Trauer begleitet, Freude auslöst, spontane Spielräume auslotet, Kulturen verbindet und Alt und Jung vereint. Der Verein ars musica versucht dieses Medium lebendig zu halten, neue Begegnungen zu ermöglichen und ein umspannendes Netzwerk zu schaffen zwischen Musikern, Hörern und allen Liebhabern dieser Kunst.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ars musica“, im folgenden “Verein” genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist seit dem 28.02.2008 im Vereinsregister eingetragen. Seit Eintragung führt der Verein den Namenszusatz, „e.V.“
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Kunst und Kultur, im speziellen auf dem Gebiet der lebendigen Musik im Großraum München. Eine regelmäßige Aufführungspraxis der Musik aller Kulturen ist fester Bestandteil der Vereinsarbeit. Besonderes Augenmerk gilt auch der Jugendarbeit im Hinblick auf multikulturelle Zusammenarbeit in den Bereichen des musikalisch-künstlerischen Ausdrucks unter Einbeziehung von Tanz, Literatur und bildender Kunst. Im Besonderen soll auch dem engagierten Nachwuchs die Möglichkeit von Auftritten gegeben werden.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ein rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich. Sollte die Kapazitätsgrenze des Raumes erreicht sein, werden die Plätze nach Eingang der Anmeldung vergeben.
2. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimmrecht, künstlerische Fragen (Programmauswahl) sind aber ausschließlich dem Programmausschuss vorbehalten, der nur von aktiven Mitgliedern zu besetzen ist. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
• Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstands
• (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands
• Bericht des Kassenprüfers
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
• BeschlussfassungübervorliegendeAnträge
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge (auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
§10 Protokollierung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/In und der/die Schriftführer/In. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 13 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2014 beschlossen.